BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 5 R 102/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 857/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 181/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerletzung rechtlichen GehörsMerkmale eines BeweisantragesBenennung eines geeigneten Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 102/15 B

DRsp Nr. 2015/9560

Rente wegen Erwerbsminderung Verletzung rechtlichen Gehörs Merkmale eines Beweisantrages Benennung eines geeigneten Sachverständigen

1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. 2. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsachen. 3. Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. 4. Der in prozessordnungsgerechter Weise gestellte Beweisantrag zum Sachverständigenbeweis (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) im Leistungsminderungsrecht der Rentenversicherung erfordert die Benennung eines geeigneten Sachverständigen seiner medizinischen Ausrichtung nach.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 403;

Gründe: