BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 13 R 432/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 851/12
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1524/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerletzung rechtlichen GehörsBesondere Umstände des Einzelfalls

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 432/14 B

DRsp Nr. 2015/10283

Rente wegen Erwerbsminderung Verletzung rechtlichen Gehörs Besondere Umstände des Einzelfalls

1. Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. 3. Für einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) müssen daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: