BSG - Beschluss vom 04.09.2015
B 13 R 280/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 76/14
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 519/11

Rente wegen ErwerbsminderungVerletzung des rechtlichen GehörAnforderungen an eine SachaufklärungsrügeUnzulässige Umgehung von Darlegungserfordernissen

BSG, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 280/15 B

DRsp Nr. 2015/17167

Rente wegen Erwerbsminderung Verletzung des rechtlichen Gehör Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge Unzulässige Umgehung von Darlegungserfordernissen

1. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, dass das Berufungsgericht einem Antrag auf "Einholung einer ergänzenden Stellungnahme" nicht nachgekommen sei, liegt hierin keine Gehörs-, sondern allenfalls eine Sachaufklärungsrüge. 2. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird. 3. Dass ein Beschwerdeführer mit der Auswertung und Würdigung der Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 19.6.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.