BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 5 R 438/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 106; SGG § 112;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 145/11
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 R 1858/08

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensverstöße im unmittelbar vorangehenden RechtszugAufrechterhalten eines BeweisantragesGerichtliche Hinweispflichten

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 438/14 B

DRsp Nr. 2015/7672

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensverstöße im unmittelbar vorangehenden Rechtszug Aufrechterhalten eines Beweisantrages Gerichtliche Hinweispflichten

1. Verfahrensmängel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind Verstöße des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug; deshalb kann ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen. 2. Ein Kläger muss auch im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine Beweisanträge stellen, weil das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat; vertraut er aber darauf und unterlässt er deshalb Beweisanträge, so kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe nicht gesetzmäßig gehandelt. 3. Das Erfordernis, einen Beweisantrag zu stellen und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechtzuerhalten, kann indes nicht mit der Rüge umgangen werden, das LSG habe Hinweispflichten aus den genannten Normen verletzt, weil es von Amts wegen nicht auf die Stellung angemessener und sachdienlicher Anträge hingewirkt habe. 4. Hinweispflichten, die nicht gestellten Beweisanträgen über den Umweg der §§ 106, 112 SGG zum Erfolg verhelfen könnten, existieren nicht.