Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 31.8.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 28.8.2012 zurückgewiesen.
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