BSG - Beschluss vom 09.06.2015
B 5 R 76/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 267/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 477/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeNotwendiger Inhalt von Entscheidungsgründen

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 76/15 B

DRsp Nr. 2015/11095

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Notwendiger Inhalt von Entscheidungsgründen

Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht, d.h. welche Rechtsnormen angewendet worden sind und welche ihrer Tatbestandsmerkmale aufgrund welcher Überlegungen vorliegen bzw. nicht vorliegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 2.2.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.12.2008 bis zum 31.8.2014 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder