Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 2.2.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.12.2008 bis zum 31.8.2014 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des
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