BSG - Beschluss vom 14.04.2015
B 13 R 72/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 7/14
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 144/11

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeNicht rechtskundig vertretener BeteiligterVerlangen eines weiteren Gutachtens

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 72/15 B

DRsp Nr. 2015/8172

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Nicht rechtskundig vertretener Beteiligter Verlangen eines weiteren Gutachtens

1. Auch wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. 2. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf. aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen, und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken. 3. Es ist nicht ausreichend, lediglich in der Beschwerdebegründung vorzutragen, das Berufungsgericht habe den tatsächlichen Gesundheitszustand nicht hinreichend berücksichtigt und es hätte unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Atteste ein "neues umfangreiches Gutachten" einholen müssen. 4. Ein solcher Vortrag enthält keinen im Berufungsverfahren auch nur sinngemäß gestellten Beweisantrag.