BSG - Beschluss vom 24.08.2015
B 13 R 230/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 358/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 656/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeDarlegung der tatsächlichen Umstände für einen Verfahrensverstoß

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 230/15 B

DRsp Nr. 2015/16281

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Darlegung der tatsächlichen Umstände für einen Verfahrensverstoß

1. Bei einer Verfahrensrüge müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils. 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils. 3 SGG).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe: