BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 13 R 100/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 675/11
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 2256/07

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge wegen Verstoßes gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtNotwendiger Inhalt der Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 100/13 B

DRsp Nr. 2015/10842

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Notwendiger Inhalt der Beschwerdebegründung

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: