BSG - Beschluss vom 06.04.2022
B 5 R 6/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 152/19
SG Mainz, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 75/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegenüber einem Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 6/22 B

DRsp Nr. 2022/7755

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegenüber einem Sachverständigen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die 1968 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.