BSG - Beschluss vom 09.05.2019
B 5 R 306/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 585/17
SG Leipzig, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 1203/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer ÜberraschungsentscheidungBeruhen der angefochtenen Entscheidung auf einem Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen B 5 R 306/18 B

DRsp Nr. 2019/9503

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf einem Verfahrensfehler

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. 2. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 3. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nicht nur der Verstoß des Gerichts selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: