BSG - Beschluss vom 21.06.2022
B 5 R 9/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 352/20
SG Würzburg, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 782/18

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen B 5 R 9/22 B

DRsp Nr. 2022/10897

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.