BSG - Beschluss vom 04.03.2022
B 5 R 318/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 692/19
SG Heilbronn, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1764/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 04.03.2022 - Aktenzeichen B 5 R 318/21 B

DRsp Nr. 2022/5691

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag nach Einholung zweier Gutachten ab (Bescheid vom 30.8.2016 und Widerspruchsbescheid vom 11.5.2017). Das SG hat ua nach Einholung eines weiteren Gutachtens die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.1.2019 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat weitere Ermittlungen angestellt und ua zwei weitere Gutachten von Amts wegen sowie ein Gutachten auf Antrag und Kosten der Klägerin eingeholt und sodann die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund einen Verstoß gegen § 103 SGG geltend 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II