BSG - Beschluss vom 03.02.2020
B 13 R 295/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 21/17
SG Trier, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 108/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des AmtsermittlungsgrundsatzesAufrechterhalten von Beweisanträgen

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 13 R 295/18 B

DRsp Nr. 2020/3538

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes Aufrechterhalten von Beweisanträgen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 28.9.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung vom 15.1.2019 macht sie ausschließlich einen Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gesetzlichen Form, denn die Klägerin hat darin den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.