BSG - Beschluss vom 25.04.2019
B 13 R 69/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 125/17
SG Stralsund, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 54/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnterlassen des Einholens weiterer Sachverständigengutachten von Amts wegenVerfahren nach Zugang einer Anhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 69/18 B

DRsp Nr. 2019/9405

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unterlassen des Einholens weiterer Sachverständigengutachten von Amts wegen Verfahren nach Zugang einer Anhörungsmitteilung

Nach Zugang einer Anhörungsmitteilung muss ein Beteiligter, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem Berufungsgericht gegenüber ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge wiederholen oder neue förmliche Beweisanträge stellen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrundliegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Beschluss vom 7.3.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs S 3 keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.