BSG - Beschluss vom 25.06.2021
B 13 R 94/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 37/17
SG Dortmund, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1192/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜbergehen eines Antrags auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 94/20 B

DRsp Nr. 2021/12141

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übergehen eines Antrags auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit macht der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung geltend.