BSG - Beschluss vom 11.07.2022
B 5 R 26/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 371/18
SG Frankfurt am Main, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 332/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen B 5 R 26/22 B

DRsp Nr. 2022/11595

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1961 geborene Klägerin beantragte am 10.7.2014 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach medizinischen Ermittlungen lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 19.12.2014). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7.4.2015).