Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines Befundberichtes und eines medizinischen Gutachtens die Leistungsgewährung ab. Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er Verfahrensfehler des LSG geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
II
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