BSG - Beschluss vom 07.09.2021
B 5 R 138/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 231/19
SG Potsdam, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 476/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung der Aufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 07.09.2021 - Aktenzeichen B 5 R 138/21 B

DRsp Nr. 2021/15608

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines Befundberichtes und eines medizinischen Gutachtens die Leistungsgewährung ab. Das SG hat nach weiteren Ermittlungen, insbesondere der Anhörung zweier weiterer Sachverständiger, die Klage mit Urteil vom 28.2.2019 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren ist nach § 109 SGG ein weiteres Gutachten eingeholt und die Berufung sodann mit Beschluss vom 12.5.2021 zurückgewiesen worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er Verfahrensfehler des LSG geltend macht 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II