Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 4.6.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägers auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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