BSG - Beschluss vom 29.01.2019
B 5 R 156/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 490/16
SG Speyer, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 998/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenProzessordnungsgemäßer BeweisantragBeweisanregung

BSG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 156/18 B

DRsp Nr. 2019/4051

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag Beweisanregung

1. Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrags beinhaltet nicht nur die Stellung des Antrags, sondern es muss auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden soll. 2. Eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache sind Merkmale eines Beweisantrags; bloße Beweisanregungen sind keine Beweisanträge in diesem Sinne.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 4.6.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägers auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),