BSG - Beschluss vom 09.01.2019
B 13 R 170/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4104/16
SG Freiburg, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3400/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen B 13 R 170/17 B

DRsp Nr. 2019/1902

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung

1. Von einer Überraschungsentscheidung kann ausgegangen werden, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.2. Weitere Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist die Darlegung des Beschwerdeführers, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit dem angefochtenen Urteil einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, verneint.