BSG - Beschluss vom 23.01.2019
B 13 R 109/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 246/16
SG Magdeburg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 706/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBerücksichtigung von BeteiligtenvortragDarlegung des Beruhens einer Entscheidung auf nicht berücksichtigtem Vortrag

BSG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen B 13 R 109/17 B

DRsp Nr. 2019/2385

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung von Beteiligtenvortrag Darlegung des Beruhens einer Entscheidung auf nicht berücksichtigtem Vortrag

1. Bei Vorbringen der Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis und in Erwägung gezogen worden sind.2. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet hingegen nicht, dass das Vorbringen eines Beteiligten bei einer Entscheidung auch berücksichtigt wird. 3. Zur Darlegung des Beruhens einer Entscheidung auf nicht berücksichtigtem Vortrag reicht es nicht aus, pauschal zu behaupten, die Entscheidung des LSG wäre bei näherer Befassung mit den Argumenten möglicherweise anders ausgefallen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 22.2.2017 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ausschließlich Verfahrensmängel geltend.