BSG - Beschluss vom 03.08.2022
B 5 R 34/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2046/20
SG Mannheim, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3820/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 34/22 B

DRsp Nr. 2022/12751

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der im Jahr 1970 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 29.6.2017 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2017 ab.