Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der im Jahr 1970 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 29.6.2017 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2017 ab.
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