BSG - Beschluss vom 28.07.2022
B 5 R 81/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 805/21
SG Freiburg, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 5948/18

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen B 5 R 81/22 B

DRsp Nr. 2022/12485

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Streit.

Am 14.12.2017 beantragte der Kläger die begehrte Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab . Das hat ua ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L eingeholt, der lediglich qualitative Leistungseinschränkungen festgestellt hat, und die Klage abgewiesen . Das LSG hat gemäß § ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N eingeholt, der das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als drei Stunden täglich selbst für leichte Arbeiten eingeschätzt hat, und die Berufung zurückgewiesen. Das Gutachten des Dr. N sei nicht überzeugend. Dr. N habe die anamnestischen Angaben des Klägers zur Alltagsgestaltung nicht kritisch geprüft und er habe auf Beschwerdevalidierungstests verzichtet, obwohl bereits bei einem von Dr. L erhobenen Fragebogen simulierter Symptome (SIMS) der Cut-Off-Wert deutlich überschritten gewesen sei .