Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in Streit.
Am 14.12.2017 beantragte der Kläger die begehrte Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab . Das hat ua ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L eingeholt, der lediglich qualitative Leistungseinschränkungen festgestellt hat, und die Klage abgewiesen . Das LSG hat gemäß § ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N eingeholt, der das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als drei Stunden täglich selbst für leichte Arbeiten eingeschätzt hat, und die Berufung zurückgewiesen. Das Gutachten des Dr. N sei nicht überzeugend. Dr. N habe die anamnestischen Angaben des Klägers zur Alltagsgestaltung nicht kritisch geprüft und er habe auf Beschwerdevalidierungstests verzichtet, obwohl bereits bei einem von Dr. L erhobenen Fragebogen simulierter Symptome (SIMS) der Cut-Off-Wert deutlich überschritten gewesen sei .
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