BSG - Beschluss vom 03.03.2022
B 5 R 23/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1895/19
SG Heilbronn, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2019/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen B 5 R 23/22 B

DRsp Nr. 2022/5274

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Die 1966 im Kosovo geborene und im Jahr 1991 nach Deutschland übergesiedelte Klägerin war zuletzt im Jahr 2014 als Versand- und Verpackungsarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Ihren im September 2016 gestellten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger ab (Bescheid vom 7.12.2016, Widerspruchsbescheid vom 22.5.2017). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, auf der Grundlage aller im Verlauf des Verfahrens eingeholten Gutachten habe es sich nicht davon überzeugen können, dass die Gesundheitsstörungen der Klägerin auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet bis zum 30.9.2019 - dem letzten Zeitpunkt, an dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien - zu Einschränkungen ihres beruflichen Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht geführt hätten (Urteil vom 16.12.2021).