BSG - Beschluss vom 15.02.2022
B 5 R 234/21 B
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KN 103/14
SG Dresden, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1203/08

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 234/21 B

DRsp Nr. 2022/4635

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen im August 2007 gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 25.7.2008 ab. Das SG hat nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und mehrerer Sachverständigengutachten die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.8.2007 verurteilt. Im Berufungsverfahren hat das LSG weitere medizinische Ermittlungen angestellt. Für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.9.2021 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen hat. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.8.2007 bis zum 30.6.2015 und ab dem 1.10.2021 hat das LSG mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des SG geändert und die Klage abgewiesen.