BSG - Beschluss vom 09.09.2021
B 5 R 102/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 67/19
SG Landshut, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 913/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.09.2021 - Aktenzeichen B 5 R 102/21 B

DRsp Nr. 2021/16181

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Nach einem früheren erfolglosen Rentenverfahren beantragte der im Jahr 1958 geborene Kläger bei der Verbindungsstelle in Zagreb am 15.12.2016 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Bescheid vom 24.5.2017; Widerspruchsbescheid vom 20.9.2017).