BSG - Beschluss vom 27.01.2021
B 13 R 7/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 661/18
SG Konstanz, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 102/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 7/20 BH

DRsp Nr. 2021/5546

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;

Gründe

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 6.2.2020 einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 5.3.2020, das hier am 13.3.2020 eingegangen ist, hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt.

II