BSG - Beschluss vom 27.01.2021
B 13 R 119/19 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 314/15
SG Chemnitz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1961/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 119/19 B

DRsp Nr. 2021/3626

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 19.3.2019 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4.7.2019 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch den geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.