BSG - Beschluss vom 16.04.2019
B 13 R 147/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 151/18
SG Chemnitz, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 150/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 147/19 B

DRsp Nr. 2020/7925

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 103;

Gründe

I

Mit Urteil vom 16.4.2019 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen Verletzung des § 103 SGG.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.