BSG - Beschluss vom 11.02.2019
B 13 R 85/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 618/17
SG Dresden, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 686/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen B 13 R 85/19 B

DRsp Nr. 2020/7920

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das Sächsische LSG mit Urteil vom 11.2.2019 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2015 hinaus abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Zugleich hat der Kläger zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 11.2.2019 ist abzulehnen.