Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das Sächsische LSG mit Urteil vom 11.2.2019 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2015 hinaus abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 11.2.2019 ist abzulehnen.
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