BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 13 R 190/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3620/18
SG Freiburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2262/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 13 R 190/19 B

DRsp Nr. 2020/3549

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Einen Anspruch hierauf hat der beklagte Rentenversicherungsträger verneint. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.9.2018) und das LSG die Berufung gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 28.6.2019).