BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 13 R 69/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 259/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 55/10

Rente wegen ErwerbsminderungUnvollständige Sachverhaltswiedergabe in einer BeschwerdeschriftWarnfunktion eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlende Aufrechterhaltung eines Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 69/15 B

DRsp Nr. 2015/11292

Rente wegen Erwerbsminderung Unvollständige Sachverhaltswiedergabe in einer Beschwerdeschrift Warnfunktion eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlende Aufrechterhaltung eines Beweisantrags

1. Zweifel an der Zulässigkeit einer Beschwerde bestehen, wenn der Kläger den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig mitteilt. 2. Der - prozessordnungsgemäße - Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass der Antragsteller die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. 3. Ein Beweisantrag wird dann nicht i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG übergangen, wenn er bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht bis zum Schluss des Berufungsverfahrens weiterverfolgt sondern durch abschließende Stellung (nur noch) eines Sachantrags - ohne Hilfsantrag in Bezug auf eine erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung - signalisiert wird, dass mit einer Entscheidung des Rechtsstreits nach Schluss der mündlichen Verhandlung Einverständnis besteht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: