LSG Hamburg - Urteil vom 25.03.2014
L 3 R 51/12
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 714/10

Rente wegen ErwerbsminderungÜberprüfung von Bescheiden betreffend Rente wegen ErwerbsunfähigkeitVersicherungsrechtliche Voraussetzungen

LSG Hamburg, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen L 3 R 51/12

DRsp Nr. 2014/7744

Rente wegen ErwerbsminderungÜberprüfung von Bescheiden betreffend Rente wegen ErwerbsunfähigkeitVersicherungsrechtliche Voraussetzungen

1. Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X führt die Gesetzesänderung zum 01.01.2001 im Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu keinem Verzicht auf das Vorliegen der verfassungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen in der Vergangenheit. 2. Fehlte bereits bei einem früheren, nach älterem Recht zu entscheidenden Rentenantrag die Erfüllung der 36monatigen Pflichtbeitragszeit, ist die Rentenablehnung unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt auch in der Vergangenheit zu Recht erfolgt und nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X abzuändern.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist im Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.