BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 13 R 71/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 685/13
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 R 2040/10

Rente wegen ErwerbsminderungSubstantiierung eines VerfahrensmangelsAnwaltlich vertretener BeteiligterZweck einer Sachaufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 71/15 B

DRsp Nr. 2015/7106

Rente wegen Erwerbsminderung Substantiierung eines Verfahrensmangels Anwaltlich vertretener Beteiligter Zweck einer Sachaufklärungsrüge

1, Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. 3. Ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. 4. Nach Sinn und Zweck des § Abs. Nr. Hs. 2 soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ ) noch nicht als erfüllt ansieht.