BSG - Beschluss vom 08.07.2015
B 13 R 25/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2514/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5462/13

Rente wegen ErwerbsminderungSubstantiierung einer VerfahrensrügeBezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 25/15 B

DRsp Nr. 2015/13896

Rente wegen Erwerbsminderung Substantiierung einer Verfahrensrüge Bezeichnung des Verfahrensmangels

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 12.11.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint.