BSG - Beschluss vom 08.07.2015
B 13 R 10/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1386/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 388/12

Rente wegen ErwerbsminderungSubstantiierung einer GrundsatzrügeErforderlicher Mindestinhalt einer BeschwerdebegründungBreitenwirkung der angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 10/15 B

DRsp Nr. 2015/14237

Rente wegen Erwerbsminderung Substantiierung einer Grundsatzrüge Erforderlicher Mindestinhalt einer Beschwerdebegründung Breitenwirkung der angestrebten Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.