BSG - Beschluss vom 11.06.2015
B 5 R 106/15 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 180 S. 2; SGG § 135;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 701/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 861/12

Rente wegen ErwerbsminderungSelbständige Anfechtung der Nichtzulassung der RevisionBeschwerdefrist und Zustellungsfiktion

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 106/15 B

DRsp Nr. 2015/11299

Rente wegen Erwerbsminderung Selbständige Anfechtung der Nichtzulassung der Revision Beschwerdefrist und Zustellungsfiktion

1. Soweit die Nichtzulassung der Revision gemäß § 160a Abs. 1 S. 1 SGG "selbständig" durch Beschwerde angefochten werden kann, ist dies keine Ausnahme vom Vertretungszwang durch zugelassene Prozessbevollmächtigte, sondern verdeutlicht lediglich, dass die Nebenentscheidung des LSG über die Nichtzulassung der Revision eigenständig, d.h. unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache, angefochten werden kann. 2. Gemäß § 63 Abs. 2 S .1 SGG i.V.m. § 180 S. 2 ZPO gilt (Fiktion) das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 135 SGG), so dass unerheblich ist, wann der Adressat das zugestellte Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 180 S. 2; SGG § 135;

Gründe: