BSG - Beschluss vom 01.07.2015
B 5 R 136/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 414;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4418/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1299/13

Rente wegen ErwerbsminderungSachverständiger ZeugeMerkmal eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragsRecht auf zusätzliche Vernehmung eines Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen B 5 R 136/15 B

DRsp Nr. 2015/13176

Rente wegen Erwerbsminderung Sachverständiger Zeuge Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Recht auf zusätzliche Vernehmung eines Sachverständigen

1. Der sachverständige Zeuge i.S. von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 414 ZPO ist ein Zeuge, der sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen hat. 2. Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese. 3. Im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich ein Beweisantrag daher möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. 4. Das Recht auf zusätzliche Vernehmung eines Sachverständigen steht den Beteiligten grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Gutachten zu, die in derselben Instanz eingeholt worden sind, es sei denn, dass das vorinstanzliche Gericht dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2015 wird als unzulässig verworfen.