BSG - Beschluss vom 24.03.2015
B 5 R 38/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 360/11
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 930/09

Rente wegen ErwerbsminderungRüge eines VerfahrensmangelsVerbot von ÜberraschungsentscheidungenEigene Bemühungen zur Verwirklichung des Gehörsanspruchs

BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 38/15 B

DRsp Nr. 2015/7114

Rente wegen Erwerbsminderung Rüge eines Verfahrensmangels Verbot von Überraschungsentscheidungen Eigene Bemühungen zur Verwirklichung des Gehörsanspruchs

1. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, kann nur ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist. 3. Ein Verstoß gegen den Gehörsanspruch liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 4. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten.