BSG - Beschluss vom 27.04.2015
B 13 R 45/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 111 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 142/12
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 83/10

Rente wegen ErwerbsminderungRüge eines VerfahrensmangelsAnspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Verfahrensbeteiligten

BSG, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 45/15 B

DRsp Nr. 2015/8676

Rente wegen Erwerbsminderung Rüge eines Verfahrensmangels Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Verfahrensbeteiligten

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung steht im (pflichtgemäßen) Ermessen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts (§ 153 Abs. 1, § 111 Abs. 1 S. 1 SGG); ein Anspruch der Beteiligten hierauf besteht nicht. 2. Das Unterbleiben der Anordnung zum persönlichen Erscheinen kann daher allenfalls einen Verfahrensmangel begründen, wenn besondere Umstände ersichtlich sind, die darauf schließen lassen, dass der Ermessensspielraum überschritten wurde - beispielsweise wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag von vornherein keine genügende Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwälte T. aus D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 111 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I