Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Einen Antrag des am 00.00.1949 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 14.01.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
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