LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2016
L 3 R 33/16
Normen:
GG Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 80/15

Rente wegen ErwerbsminderungRentenhöhe unter SozialhilfeniveauEinkommen des Ehegatten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen L 3 R 33/16

DRsp Nr. 2016/10605

Rente wegen Erwerbsminderung Rentenhöhe unter Sozialhilfeniveau Einkommen des Ehegatten

1. Soweit die Auffassung vertreten wird, die Zahlung einer Rente, die das Sozialhilfeniveau nicht erreiche, verletze Art. 6 GG, da im Sozialhilferecht das Einkommen des Ehegatten Berücksichtigung finde, betrifft dies nicht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Die Berechnung einer Rente beruht auf dem Versicherungsprinzip; die Höhe einer Rentenleistung richtet sich - unabhängig vom Einkommen des Ehegatten des Rentenberechtigten und der Höhe des Bedarfs - nach der Höhe der erbrachten Vorleistung. 3. Über die Verfassungsgemäßheit einer Anrechnung von Ehegatteneinkommen im Bereich der Sozialhilfe hat der Senat nicht zu entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6;

Tatbestand

Einen Antrag des am 00.00.1949 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 14.01.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.