Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der vom Kläger bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1954 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Schlosser und zum Schweißer absolviert. Zuletzt war er von 2001 bis 2009 als Maschinenbaumonteur (Teilzeit) versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung - GdB - von 40 festgestellt. Seit 1. Mai 2004 bezieht er Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer.
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