LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 27 R 203/14
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5230/10

Rente wegen ErwerbsminderungPsychische Unreife

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 27 R 203/14

DRsp Nr. 2016/13917

Rente wegen Erwerbsminderung Psychische Unreife

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsbürger und lebt seit 1979 in Deutschland. Bis zum Jahr 1992 war er in einem Textilunternehmen beschäftigt, seitdem besteht kein Beschäftigungsverhältnis mehr.

Am 24. September 2009 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte führte umfangreiche medizinische Ermittlungen durch und lehnte schließlich mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger könne trotz seiner bestehenden psychischen Beeinträchtigungen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein.