LSG Hamburg - Urteil vom 13.10.2015
L 3 R 129/13 ZVW
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1443/06

Rente wegen ErwerbsminderungNicht mögliche Feststellung der Wertigkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen L 3 R 129/13 ZVW

DRsp Nr. 2015/19212

Rente wegen Erwerbsminderung Nicht mögliche Feststellung der Wertigkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

Es besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Wertigkeit die zuletzt vom Rentenantragsteller ausgeübte berufliche Tätigkeit im von der Rechtsprechung entwickelten Stufenschema hat, weil sich der Rentenantragsteller an Einzelheiten aus seinem letzten Arbeitsverhältnis nicht mehr erinnert.

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Der Kläger ist ... Juni 1951 in Polen geboren und (inzwischen) deutscher Staatsangehörigkeit. Er ist Elektroingenieur (akademischer Grad: "Diplom-Ingenieur/Polen") und war nach seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik im Jahre 1981 bis 1989 tätig, zuletzt in einem Ingenieurbüro. Seit 1989 ist der Kläger arbeitslos. Zunächst bezog er Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, seit 1. Januar 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II.