BSG - Beschluss vom 13.08.2015
B 13 R 207/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2838/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 7528/09

Rente wegen ErwerbsminderungMindestvoraussetzungen einer VerfahrensrügeGebot der Wahrung des rechtlichen GehörsFehlende Kenntnisnahme von Parteivortrag

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 207/15 B

DRsp Nr. 2015/16571

Rente wegen Erwerbsminderung Mindestvoraussetzungen einer Verfahrensrüge Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs Fehlende Kenntnisnahme von Parteivortrag

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 2. Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten. 3. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 4. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: