LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2015
L 27 R 2/15
Normen:
SGG § 65a; SGG § 67; SGG § 90;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 135/14

Rente wegen ErwerbsminderungKlageeinreichung per E-MailVerwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2015 - Aktenzeichen L 27 R 2/15

DRsp Nr. 2016/4115

Rente wegen Erwerbsminderung Klageeinreichung per E-Mail Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur

1. Es kann dahinstehen, ob eine E-Mail nicht ohnehin nach allgemeinen Kriterien bereits das Schriftformerfordernis nicht erfüllt, denn jedenfalls genießt die Spezialregelung des § 65a SGG über den elektronischen Rechtsverkehr Vorrang. 2. Danach können Prozesshandlungen nur unter weiteren Voraussetzungen vorgenommen werden und erfordern insbesondere die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 65a; SGG § 67; SGG § 90;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.