BSG - Beschluss vom 03.02.2020
B 13 R 234/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 49/16
SG Trier, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 186/13

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 13 R 234/18 B

DRsp Nr. 2020/7633

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 16.7.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In ihrer Beschwerdebegründung, die am 16.10.2018 um 0:02 Uhr per Telefax eingegangen ist, beruft sie sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht Verfahrensmängel geltend 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Ausfertigung des LSG-Urteils war der Klägerin am 15.8.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29.10.2018 hat die Klägerin wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.