BSG - Beschluss vom 13.02.2019
B 13 R 360/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 611/16
SG Nürnberg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 715/11

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAbstrakter Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 13 R 360/18 B

DRsp Nr. 2019/5062

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abstrakter Rechtssatz

1. In einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Begründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist in jedem Fall notwendig, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 13.11.2018 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Verletzung des § 103 SGG (Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) geltend.