BSG - Beschluss vom 09.08.2022
B 5 R 16/22 BH
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 41/15
SG Lübeck, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 172/12

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 16/22 BH

DRsp Nr. 2022/14054

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die im Jahr 1966 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der von der Beklagten abgelehnte Antrag (Bescheid vom 19.7.2011, Widerspruchsbescheid vom 22.2.2012) ist auch im Klage- und Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 18.2.2015, LSG-Urteil vom 25.10.2021). Das LSG war nach Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzend beigezogenen Befundberichte davon überzeugt, dass die Klägerin seit Antragstellung im Oktober 2010 noch in der Lage sei, unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Bestehen einer schweren chronifizierten seelischen Erkrankung, die zu einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht führen könnte, sei nicht nachgewiesen. Auch die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.