BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 13 R 39/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 344/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 769/10

Rente wegen ErwerbsminderungGrund für unterlassene BeweiserhebungBeweiserhebung von Amts wegenErmittlung ins Blaue hinein

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 39/14 BH

DRsp Nr. 2015/5673

Rente wegen Erwerbsminderung Grund für unterlassene Beweiserhebung Beweiserhebung von Amts wegen Ermittlung ins Blaue hinein

1. Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für das Unterlassen einer Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem vom Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. 2. Die Verpflichtung, von Amts wegen Beweise zu erheben, besteht u.a. nicht, wenn sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den Verwaltungs- oder Gerichtsakten konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines erhöhten Risikos für Arbeitsunfähigkeitszeiten bei Einsatz auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben. 3. Eine "Ermittlung ins Blaue hinein" erfordert der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) nicht.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus O., wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 13.10.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.