Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus O., wird abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 13.10.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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